Vereinssatzung

Die untenstehende Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung vom 21.11.2022 errichtet.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für fachärztliche Primärmedizin in Potsdam“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in „Potsdam“.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  1. Industrieunabhängige fachliche Fortbildung in Format eines Qualitätszirkels und gesundheitspolitischer Austausch von niedergelassenen, primärärztlich tätigen Fachärzten für Allgemeinmedizin und Innerer Medizin in Potsdam und Umland.
  2. Verbesserung/Förderung der Kommunikation zwischen politischen, kommunalen und gesundheitspolitisch relevanten Gremien und den niedergelassenen Primärärzten. Ansprechpartner für die Presse bei Themen, die die primärärztliche/hausärztliche Versorgung betreffen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gemeinsam mit allen 4 Vorstandsmitgliedern.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. durch ausgebliebene Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre bestimmt. Aktuell beträgt der Jahresbeitrag 20 Euro zu zahlen im 1. Quartal des Beitragsjahres oder bei Neuaufnahme innerhalb der ersten 4 Monate nach Beitritt. Eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand verfügt werden nach dreimaliger nicht nachgekommener Zahlungsaufforderung.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 - Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam in gleicher Weise vertreten werden.

§ 8 - Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 - Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 - Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 - Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 14 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 16 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.